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Aktuelle Infos zur Wiederaufnahme des Sportbetriebs (25.08.2020)

Wir haben für Euch die wichtigsten Neuerungen zusammengefasst. Die vollständigen Bestimmungen findet Ihr in der aktualisierten Verordnung.

Sehr hilfreich sind auch die FAQs rund ums Sporttreiben vom Land Niedersachsen.

Hier nun das Wichtigste in Kürze

  • Zur Erinnerung: Jeder Verein benötigt:
    • einen Corona-/Hygienebeauftragten
    • ein eigenes Hygienekonzept
    • Teilnehmerlisten für die Dokumentation (s. Vorlage, Punkt 5)
  • Bei der Erstellung des Hygienekonzeptes sind die sportartspezifischen Übergangsregeln des jeweiligen Fachverbands mit einzubeziehen. Wenn es Fragen gibt, meldet Euch gerne, wir helfen!
  • Die bisher geltenden Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen sind auch weiterhin strikt einzuhalten. Siehe hier.
  • Die Ausübung aller Sportarten, egal ob Individualsportarten oder Mannschaftssportarten, ist erlaubt. Grundsätzlich soll die Sportausübung (dort wo es möglich ist) auch weiterhin kontaktlos mit einem Abstand von zwei Metern zu anderen Personen erfolgen.
  • Bitte nutzt das mit dem Landkreis Friesland abgestimmte Dokumentations-Blatt für Teilnehmende und führt die Listen sorgfältig. Alle Listen sind 3 Wochen (ab dem Datum der durchgeführten Einheit) aufzubewahren, nach spätestens 4 Wochen zu löschen und auf Anfrage dem Gesundheitsamt vorzulegen.
  • Sportarten mit Körperkontakt sind erlaubt, wenn das Training in Gruppen von nicht mehr als 50 Personen stattfindet. Die Dokumentation des Gruppentrainings ist zwingend vorgeschrieben. Das heißt: Fußball, Handball, Beachvolleyball und viele andere Sportarten sind wieder mit sportlichen Zweikämpfen gestattet.
  • Spiele gegen Mannschaften anderer Vereine: Insgesamt dürfen nicht mehr als 50 Personen trainieren, bzw. miteinander spielen. Alle Daten der gegeneinander spielenden Personen müssen festgehalten werden, damit eine etwaige Infektionskette nachvollzogen werden kann. Können diese Voraussetzungen eingehalten werden, steht Spielen – auch Wettkämpfen – gegen andere Mannschaften nichts entgegen.
  • Zuschauer sind zulässig. Bis 50 Personen ist ein Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten, die nicht dem eigenen Hausstand angehören. Ab 50 bis 500 Personen müssen Sitzplätze eingenommen und die Kontaktdaten gespeichert werden. Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen hat die Veranstalterin oder der Veranstalter sicherzustellen, dass jede Besucherin und jeder Besucher eine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, soweit und solange die Besucherin oder der Besucher nicht sitzt. Die Zahl von 500 zuschauenden Personen darf dabei nicht überschritten werden. WICHTIG: Für die konkrete Ausgestaltung sollte Kontakt mit dem zuständigen Gesundheitsamt vor Ort aufgenommen werden.
  • Nutzung von Gemeinschaftsräumen und Vereinsheimen ist gestattet: Der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen ist in jedem Fall einzuhalten. Dies gilt nicht gegenüber solchen Personen, die dem eigenen Hausstand der pflichtigen Person oder einem weiteren Hausstand oder einer Gruppe von nicht mehr als 10 Personen angehören. Es sind zwingend Listen zu führen (s.o.). Bei der Nutzung der Räumlichkeiten ist eine sehr gute Raumdurchlüftung mittels eines Lüftungsplans zu gewährleisten. Es empfiehlt sich ein regelmäßiges Stoßlüften in einem Zeitabstand von 1 Stunde und für die Dauer von mindestens 10 Minuten.

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